Wer seinen Sommerurlaub nicht mit dem Flugzeug antritt, hat angesichts des herrschenden Chaos‘ an vielen deutschen Flughäfen gut lachen. Doch auch mit Schiff, Bus oder Bahn kann so einiges schief gehen. Daher haben die ARAG Experten zusammengetragen, welche Rechte Passagiere bei Kreuzfahrten haben und wie es um die Fluggastrechte in Bus und Bahn bestellt ist.
Eine Seefahrt, die ist lustig
Mit einer Pandemie-bedingten Pause liegen Kreuzfahrten wieder voll im Trend. Allerdings ist diese Art zu reisen, ähnlich wie per Flugzeug, nicht unbedingt nachhaltig, weil die meisten Kreuzfahrtschiffe mit Schweröl als Kraftstoff fahren. Gas betriebene Schiffe, die mit flüssigem Erdgas LNG (Liquified Natural Gas) betrieben werden, sind zwar besser für die Luftqualität, aber sie stoßen dafür das klimaschädliche Gas Methan aus. Wie umweltfreundlich welcher Anbieter über die Ozeane schippert, fasst der Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) in einem Kreuzfahrtranking zusammen. Die ARAG Experten empfehlen, auf Reedereien zusetzen, die eine ISO-Zertifizierung für Umweltmanagement nachweisen können. Dabei wird unter anderem auf eine energiesparende Ausstattung, einen reduzierten Kraftstoffverbrauch sowie auf ein bordeigenes Recycling geachtet.
Nach Auskunft der ARAG Experten gilt für Kreuzfahrten das Pauschalreiserecht. Wird der Törn also annulliert oder verspätet sich die Ankunft am Zielhafen, können Passagiere – je nach Mangel – eine Reisepreisminderung verlangen. So kann eine verspätete An- oder Abreise eine Minderung des Tagesreisepreises von bis zu 100 Prozent ausmachen, ändert sich die Route, sind bis zu 50 Prozent Minderung drin, bei einer anderen Kabine bis zu zehn Prozent. Je nach Schwere des Mangels sind auch Ansprüche auf Schadensersatz, Geldentschädigung oder Kündigung des Reisevertrages möglich.
Wird die Kreuzfahrt annulliert oder verspäten sich An- oder Abfahrt, können Reisende laut ARAG Experten zusätzliche Ansprüche aus den Passagierrechten der Europäischen Union haben. Abhängig von der Fahrtdauer, kann z. B. bei einer um sechs Stunden verspäteten Ankunft am Zielhafen eine Entschädigung von 25 Prozent des Reisepreises fällig werden, wenn die Fahrt länger als 24 Stunden gedauert hätte. Außerdem haben Passagiere einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen wie beispielsweise Imbisse, Mahlzeiten, Erfrischungen oder Übernachtungen.
Zweigleisig unterwegs
Viele Reiseziele sind bequem per Zug zu erreichen. Und wenn die Bahn dann auch noch pünktlich ist, die Sitzplatzreservierung erfolgreich war und die Klimaanlage funktioniert, könnte der Urlaub eigentlich ganz entspannt beginnen. Allerdings haben im Mai 2022 nur gut 60 Prozent der Züge des Fernverkehrs ihr Ziel pünktlich erreicht. Die Chancen auf Verspätung stehen also gut. Doch auch hier haben Reisende Ansprüche aus EU-Recht, konkret aus der EU-Fahrgastrechte-Verordnung. Fällt der Zug aus oder verzögert sich die Ankunft am Zielort z. B. um mindestens 60 Minuten, haben Fahrgäste laut ARAG Experten ein Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises für die einfache Fahrt. Bei zwei Stunden Verspätung und mehr sind es 50 Prozent. Die Rechte gelten sowohl für Zugreisen innerhalb Deutschlands als auch für Fahrten von einem EU-Land in ein anderes. Und es gibt weitere Fahrgastrechte bei einer Bahn-Verspätung von mehr als einer Stunde, wie etwa kostenlose Speisen und Getränke, eine kostenlosen Umbuchungsmöglichkeit, eine Erstattung des Fahrpreises, wenn die Reise durch die Verzögerung obsolet geworden ist, oder eine Hotel-Übernachtung auf Kosten der Bahn, wenn die Weiterreise nicht möglich ist.
Fahrgastrechte im Fernbus
Seit Anfang 2013 dürfen Fernbusse der Bahn auf innerdeutschen Strecken Konkurrenz machen. Das Netz der Buslinien ist seitdem rasant gewachsen. Auch hier sind Passagiere durch die EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr geschützt. Sie regelt unter anderem die Rechte der Fahrgäste bei Verspätung oder Annullierung der Abfahrt und die daraus resultierenden Erstattungsansprüche.
So gilt laut ARAG Experten beispielsweise für Fahrten von mehr als 250 Kilometern Folgendes: Bei Annullierung, Überbuchung oder mehr als zweistündiger Verspätung der Abfahrt muss der Beförderer den Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt (gegebenenfalls mit geänderter Streckenführung) oder eine Erstattung des Fahrpreises anbieten. Andernfalls kann der Fahrgast zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises beanspruchen.
Wird eine planmäßig mehr als drei Stunden dauernde Fahrt annulliert oder verspätet sich eine solche Abfahrt von einem Busbahnhof um mehr als 90 Minuten, muss den Fahrgästen kostenlos ein Imbiss, Mahlzeiten oder Erfrischungen angeboten werden. Falls erforderlich, haben sie auch Anspruch auf ein Hotelzimmer.
Gehen Gepäckstücke infolge eines Unfalls verloren oder werde beschädigt, erhalten Fahrgäste nach Auskunft der ARAG Experten eine Entschädigung. Die Höchstgrenze beträgt 1.200 Euro pro Gepäckstück. Außerdem muss der Beförderer den Fahrgästen nach einem Unfall Hilfe in Gestalt von Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, erster Hilfe oder Beförderung leisten. Beides gilt aber wiederum nur für Strecken, die planmäßig länger als 250 Kilometer sind.
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