Der Sand zu sandig, Spanien zu spanisch, der FKK-Strand zu nackig – es gibt viele Urlaubsbeschwerden, bei denen man am gesunden Menschenverstand einiger Urlauber zweifeln kann. Dann wiederum gibt es Urlaubsbeschwerden, die unbedingt nachvollziehbar sind: Ein „Strandhotel“ in zehn Kilometer Entfernung zum Meer, ein Hotelzimmer voller krabbeliger Mitbewohner oder stundenlange Flugverspätungen. Wann ein Reisemangel vorliegt, wie man vorgeht, um einen Reisemangel geltend zu machen und wie Mängel berechnet werden, erklären die ARAG Experten.
Was sind eigentlich Reisemängel?
Nicht alle Reisemängel haben die gleiche Qualität; deshalb wird bei Pauschalreisen in drei Kategorien unterschieden: Geringfügige Reisemängel liegen unterhalb der Toleranzschwelle eines durchschnittlich empfindlichen Reisenden und müssen ganz einfach hingenommen werden. In der Fremde ist eben nicht alles wie daheim. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass mit steigendem Reisepreis diese Toleranzschwelle sinkt. Wer viel bezahlt, darf eben auch viel erwarten. Einfache Reisemängel sind solche, bei denen das Preis-Leistungs-Verhältnis aus dem Gleichgewicht gerät und korrigiert werden muss: Entweder dadurch, dass der Mangel abgestellt wird, oder durch einen Nachlass des Reisepreises. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Solche erheblichen Reisemängel rechtfertigen darüber hinaus möglicherweise sogar einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.
Erste Hilfe bei Reisemängeln: das Abhilfeverlangen
Die erste und in vielen Fällen sinnvollste Reaktionsmöglichkeit auf Reisemängel ist laut ARAG Experten das Abhilfeverlangen. Der richtige Adressat hierfür sind nicht etwa Hotelrezeption oder das heimische Reisebüro, sondern die örtliche Vertretung des Reiseveranstalters. Wichtig ist, dass die Mängel umgehend gemeldet und schriftlich mit Zeit- und Datumsangabe festgehalten werden. Hilfreich dabei können Fotos oder auch Zeugenaussagen sein. Zudem sollte Abhilfe binnen einer angemessenen Frist verlangt werden – und zwar kostenfrei. Wenn also beispielsweise ein Ersatzhotel angeboten wird, welches teurer ist als die bisherige Unterkunft, darf der Urlauber nicht für die Mehrkosten zur Kasse gebeten werden.
So geht’s nach der Reise weiter
Nach der Rückkehr haben Pauschalurlauber nach gültigem Pauschalreise¬recht zwei Jahre für ihre Beschwerde Zeit. Allerdings nur, wenn schon vor Ort reklamiert wurde. Das Schreiben sollte nicht nur eine Kopie der Beschwerden am Urlaubsort enthalten, sondern auch die Forderung nach Preisnachlass oder sogar Schadensersatz.
Welche Minderung für welchen Mangel?
Ob kleinere Mängel oder unzumutbare Zustände: Gemindert wird in der Regel nach der Frankfurter Tabelle . Sie fasst Urteile des Landgerichts Frankfurt zu typischen Mängeln bei Pauschalreisen zusammen und dient als erste Orientierung. Bei der Berechnung werden Prozentsätze festgelegt, um die ein Reisepreis, je nach Mangel, gemindert werden kann. Diese Sätze tendieren zwischen fünf Prozent für zum Beispiel einen eintönigen Speiseplan und 50 Prozent für Ungezieferbefall. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass die Höhe der Reisepreisminderung sehr stark vom Einzelfall abhängt.
Lohnt sich ein Streit?
Urlauber überschätzen oft die von den Gerichten zugesprochenen Minderungssätze. Selbst bei einer teuren Reise fällt die Reisepreisminderung oft enttäuschend gering aus. Daher raten die ARAG Experten nur dann zu streiten, wenn der Anlass einen Streit wert ist. Denn jeder Streit kostet Zeit und Nerven und greift damit gerade das Kapital an, was im Urlaub angesammelt werden soll – Ruhe und Gelassenheit.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/
Ihre Ansprechpartnerin Jennifer Kallweit Konzernkommunikation/Marketing Pressereferentin Telefon: 0211 963-3115 Fax: 0211 963-2020 E-Mail: jennifer.kallweit@arag.de www.arag.de