Verbraucherzentrale NRW berät bei unzulässigen Preiserhöhungen
Der Urlaub auf vier Rädern erlebt seit der Corona-Pandemie einen regelrechten Boom. Der Traum vom eigenen Wohnmobil hat jedoch seinen Preis und erfordert viel Geduld. Die Nachfrage ist groß, das Angebot verhältnismäßig knapp. Nach dem Abschluss eines Kaufvertrages muss oft eine monatelange Wartezeit überbrückt werden. Ist das Wohnmobil dann endlich lieferbar, erleben viele Verbraucher:innen eine teure Überraschung. „In den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW häufen sich Beschwerden über nachträgliche Preiserhöhungen durch die Hersteller“, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Ob die Aufschläge zulässig sind, hängt von den Details des jeweiligen Kaufvertrags ab. Die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW stehen Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite. Die wichtigsten Informationen im Überblick:
- Was steht in meinem Vertrag? Wer einen Kaufvertrag abschließt, geht davon aus, dass an dem darin festgeschriebenen Preis nicht mehr gerüttelt wird. Tatsächlich haben Anbieter jedoch die Möglichkeit durch eine Preisanpassungsklausel eine nachträgliche Preiserhöhung geltend zu machen, wenn die Lieferzeit mehr als vier Monate beträgt. Diese Klauseln unterliegen allerdings strengen Vorgaben. Ob sie tatsächlich wirksam sind, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Möglicherweise berufen sich Händler auch darauf, dass sich die Umstände nach dem Vertragsschluss durch steigende Herstellungs- und Lieferkosten so gravierend geändert haben, dass eine nachträgliche Anpassung des Vertrags auch ohne Preisanpassungsklausel rechtens ist. Dies ist jedoch fraglich und muss ebenfalls individuell beurteilt werden.
- Anbieter drohen mit Stornierung des Kaufvertrages Viele Anbieter verlangen entweder eine zusätzliche Zahlung zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis oder das Einverständnis zu einer solchen Zusatzzahlung. In beiden Fällen wird den Kund:innen eine Frist gesetzt. Sollten Betroffene ihr Einverständnis verweigern oder die Zahlung nicht fristgerecht erfüllen, drohen die Anbieter damit, den Kaufvertrag zu stornieren – wohlwissend, dass sie das Wohnmobil gewinnbringend an bereits wartende Interessenten verkaufen können. Das setzt Verbraucher:innen schnell unter Druck und erfordert eine rasche Prüfung der Vertragsunterlagen.
- Preisanpassung unzulässig – was kann ich tun? Wenn sich herausstellt, dass die Preiserhöhung des Anbieters unzulässig ist, können Verbraucher:innen dagegen vorgehen. Es ist allerdings unwahrscheinlich, dass sich Anbieter auf eine außergerichtliche Klärung einlassen. Sollten Verbraucher:innen das Wohnmobil unbedingt haben wollen, gibt es die Möglichkeit, dass sie die Zahlung des Preisaufschlags unter Vorbehalt leisten. Damit halten sie sich die Möglichkeit offen, binnen sechs Monaten juristisch gegen die Preisanpassung vorzugehen. Das hat den Vorteil, dass sie unmittelbar in den Besitz des Wohnmobils gelangen, ohne die juristische Klärung abwarten zu müssen. Ein weiterer Vorteil: Lässt man die Preiserhöhung gerichtlich überprüfen, bemessen sich die Verfahrenskosten lediglich an der nachträglichen Erhöhung, nicht am gesamten Kaufpreis. Wird der Vertrag hingegen durch den Anbieter storniert und die Stornierung gerichtlich angefochten, kommen auf Verbraucher:innen höhere Verfahrenskosten zu, da es dann um den gesamten Kaufpreis geht.
Weiterführende Infos und Links:
Die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale NRW unterstützt Betroffene bei der Prüfung ihrer Verträge und hilft bei der Suche nach einer bestmöglichen Lösung.
www.verbraucherzentrale.nrw/rechtsberatung
Für weitere Informationen Iwona Husemann | Juristin Tel. (0211) 38 09-101 presse@verbraucherzentrale.nrw Verbraucherzentrale NRW Pressestelle Mintropstraße 27 40215 Düsseldorf Tel.: 0211/3809-101 Fax: 0211/3809-216 www.verbraucherzentrale.nrw