Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub! Wer jetzt schon an die Planung fürs nächste Jahr denkt, muss sich als Arbeitnehmer auch frühzeitig mit dem Chef absprechen. Wie viele Tage darf man am Stück überhaupt Urlaub nehmen? Welche Regelungen hat man in der Probezeit? Und was ist mit dem Resturlaub vom letzten Jahr? Diese und weitere Fragen rund um die Urlaubsplanung mit dem Arbeitgeber klärt Rechtsanwalt Henning Meyersrenken, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, von der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz, Köln.
Urlaubsanspruch: Wie viele Tage im Jahr darf man sich freinehmen?
Urlaub kann man vermutlich nie genug haben. Doch als Arbeitnehmer muss man sich wohl oder übel an die Vereinbarung im Arbeitsvertrag halten. Stehen dort keine Angaben zu den Urlaubstagen gilt die gesetzliche Regelung – und die sieht laut Rechtsanwalt Henning Meyersrenken wie folgt aus: „Bei einer Fünf-Tage-Woche stehen dem Arbeitnehmer 20 Urlaubstage zu. Wer an sechs Tagen in der Woche arbeitet, hat einen Anspruch auf 24 Urlaubstage im Jahr.“ Und davon muss der Chef übrigens mindestens zwei Wochen am Stück gewähren. Der Rechtsexperte hat noch einen wichtigen Tipp: „Arbeitnehmer haben das Recht, ihren Urlaub frei zu gestalten, und müssen währenddessen nicht dienstlich erreichbar sein – selbst, wenn dazu im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Solche Regelungen sind unwirksam.“
Teilzeit-Arbeit = Teilzeit-Urlaub?
Für Teilzeitbeschäftigte gelten beim gesetzlichen Urlaubsanspruch besondere Regeln: „Wer täglich, aber dafür weniger Stunden arbeitet, hat Anspruch auf die gleiche Anzahl an Urlaubstagen wie Vollzeitbeschäftige. Für diejenigen, die nur an bestimmten Wochentagen arbeiten, wird der Urlaub an die Anzahl der Beschäftigungstage angepasst“, erklärt Rechtsanwalt Henning Meyersrenken. Ein Beispiel: Gewährt eine Firma bei einer Fünf-Tage-Woche normalerweise 30 Tage Urlaub, so hat der Arbeitnehmer, der an zwei Tagen arbeitet, Anspruch auf 12 freie Tage.
Resturlaub: Was ist erlaubt?
Für diejenigen, die fürs nächste Jahr einen längeren Urlaub planen, wäre es doch praktisch, ein paar Urlaubstage anzusparen und mit ins nächste Jahr zu nehmen. Doch das geht nur in Ausnahmefällen, wie Rechtsanwalt Henning Meyersrenken erklärt: „Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr genommen wird. Es sei denn, der Arbeitnehmer kann den Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen – wie einer Krankmeldung – nicht antreten.“ Aber Achtung: „Der übertragene Urlaub muss dann innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres gewährt und genommen werden.“
Probezeit gleich Urlaubsverbot: Gesetz oder Mythos?
Unter vielen Arbeitnehmern hält sich das Gerücht, dass man in der Probezeit keinen Urlaub nehmen darf. Doch das ist nach wie vor ein Mythos – wie Rechtsanwalt Henning Meyersrenken klarstellt: „Auch schon zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses darf man als Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch geltend machen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe oder die vorangegangenen Ansprüche der Kollegen dagegen sprechen. „Es sei denn, im Arbeitsvertrag ist etwas anders vereinbart: Insbesondere bei einer sehr kurzen Probezeit kann es im Interesse beider Parteien liegen, die Kompatibilität ohne Urlaubsunterbrechung zu prüfen. Sollte dann das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet werden, müssen die Urlaubstage anteilig berücksichtigt werden, so Rechtsexperte Henning Meyersrenken.“
Urlaub trotz Kündigung?
Bei einer Kündigung gibt es ein paar rechtliche Regelungen, die den Jahresurlaub betreffen. So gibt es einen Unterschied, ob der Arbeitsvertrag in der ersten oder zweiten Jahreshälfte gekündigt ist – egal, von welcher Seite. „Bei Kündigung bis zum 30. Juni steht dem Arbeitnehmer ein anteiliger Urlaub zu. Wer dennoch Tage übrig hat, kann sich diese nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses auszahlen lassen“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Henning Meyersrenken. „Bei einer Kündigung ab dem 1. Juli hat man als Arbeitnehmer tatsächlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub – unter der Voraussetzung, dass man die letzten sechs Monate in dem Unternehmen beschäftigt war.“ Doch Vorsicht: Der neue Arbeitgeber erfährt, wie viele Urlaubstage bereits genommen wurden. Da jeder nur einmal Anspruch auf den Jahresurlaub hat, kann man diesen nicht bei beiden Arbeitgebern doppelt nehmen.
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